AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1.    Allgemeines
1.1    Der Verkauf unserer Produkte und unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Diese AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2    Diese AGB finden nur gegenüber Unternehmer/n gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
1.3    Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende, widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.4    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.    Vertragsabschluss
2.1    Die Angebote von PCI Augsburg GmbH (PCI oder wir) sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns im Übrigen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2    Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch PCI zustande. Die Bestellung des Käufers gilt insofern als verbindliches Vertragsangebot. Weicht die Annahme durch PCI von der Bestellung des Kunden ab, gilt dies als neues, freibleibendes Angebot der PCI. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, die Bestellung des Käufers (Angebot) innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3.    Leistungsinhalt
3.1    Technische Daten in den jeweiligen Technischen Merkblättern sind ausschließlich geltende vereinbarte Beschaffenheiten der von uns zu liefernden Waren. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich vereinbart sind. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben die Muster oder Proben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.2    Dem Käufer werden aufgrund der Geschäftsbeziehung mit PCI keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs-, Marken- oder sonstige Rechte an Firmen und Warenzeichen von PCI eingeräumt. Außer mit schriftlicher Einwilligung von PCI ist dem Käufer die Verwendung von Markenrechten der PCI nicht gestattet. Sofern eine Zustimmung erteilt wurde, ist PCI jederzeit berechtigt, die Nutzung der Markenrechte durch den Käufer zu widerrufen, ohne zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet zu sein.
4.    Preise
4.1    Es gelten, mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall, jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, einschließlich Verpackung, ab Werk (EXW Incoterms 2020), zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2    Selbstabholungen ab Werk sind nur ab 3 Tonnen Bestellgewicht möglich. Sofern wir abweichend von Ziffer 4.1 Frankopreise einräumen, kann bei Selbstabholung ab Werk oder Werkslager keine Frachtvergütung gewährt werden.
5.    Versand, Lagerung
5.1    Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Käufer etwas anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Lieferung erfolgt an das Lager des Käufers oder einen anderen vom Käufer rechtzeitig mitgeteilten Bestimmungsort. Änderungen des Bestimmungs-orts hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Etwaige durch die Änderung des Bestimmungsorts verursachte Mehrkosten trägt der Käufer.
5.2    Die Kosten des Transports ab Werk sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.3    Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Sofern im Ausnahmefall eine Selbstabholung vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der Abnahme auf den Käufer über. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme im Verzug ist. Die ordnungsgemäße Lagerung der gelieferten Ware obliegt dem Käufer.
5.4    Verstößt der Käufer oder einer seiner Abnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung in Ziffer 5.1, den Bestimmungsort korrekt anzugeben oder Änderungen unverzüglich anzuzeigen, und hat PCI in Folge dessen einen erfolglosen Lieferversuch unternommen, so ist PCI berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe von EUR 100 je Tonne, zumindest jedoch EUR 1.000 je Ladung zu verlangen. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens sowie uns der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung unserer gesetzlichen Ansprüche unbenommen.
6.    Zahlungsbedingungen
6.1    Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann sich PCI, auch innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, vorbehalten, die Lieferung von der Einräumung sonstiger Sicherheiten, insbesondere von der vollständigen oder teilweisen Zahlung per Vorkasse, abhängig zu machen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6.2    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist PCI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.3    Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
6.4    Der Käufer kann gegen Ansprüche der PCI nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
6.5    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.    Liefer-, Leistungszeit, Leistungsverzug
7.1    Die genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
7.2    PCI haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von PCI zu vertretende Ereignisse (zB Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügung von hoher Hand, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, sonstige Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, behördliche Eingriffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse zu Liefer- und Leistungsverzögerungen führen oder die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir unserer Ware beziehen, reduzieren, sodass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Dies gilt auch, soweit diese nicht von uns zu vertretenden Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3    Die Angabe von Lieferfristen, auch unverbindlicher Lieferfristen, erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Käufers.
7.4    Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Werden vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die im Regelfall mindestens 15 Werktage betragen muss, schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Wir geraten erst nach Ablauf oben genannten Nachfrist in Verzug. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.
7.5    Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, sind beide Parteien berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 dieser Verkaufsbedingungen vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. In jedem Verzugsfall ist die Schadenersatzpflicht der PCI nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 begrenzt.
7.6    Die weiteren Rechte des Käufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
8.    Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers; Mängelgewährleistung
8.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.2    Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und die Lieferung sorgfältig auf Mängel untersucht wird. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn PCI keine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware, ansonsten unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zugegangen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von [5] Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Verarbeitung einer mangelhaften Lieferung unterbleibt.
8.3    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde oder anderweitig in diesen AGB geregelt ist, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
8.4    Im Falle einer Haftung von PCI für Mängel an von PCI gelieferter Ware ist PCI nach Wahl von PCI zunächst nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.5    Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8.6    Ist eine gegenüber PCI vom Käufer zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine Fristsetzung aus anderen Gründen nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.7    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.8    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.    Warenrücknahme
9.1    Tritt der Käufer gemäß Ziffer 8.6 vom Kaufvertrag zurück, ist der Erfüllungsort für die Rückabwicklung des Kaufvertrags am Sitz von PCI. Sofern und soweit ein Werk von PCI für den Käufer näher liegt als der Sitz von PCI, kann der Käufer auch dieses Lager durch entsprechende Mitteilung an PCI als Rückgabeort wählen.  
9.2    Etwaige Rücklieferungen von PCI-Produkten sind nur nach vorheriger Zustimmung durch PCI möglich. Eine Verrechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig. Bei Gutschrifterteilung werden die der PCI entstehenden Kosten für Laborprüfung, Umpacken, Frachtkosten, Vorfrachten etc. in Abzug gebracht; darüber hinaus werden pro Rücklieferung Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 50,00 angerechnet.
10.    Sonstige Haftung von PCI
10.1    PCI haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus diesen AGB nichts abweichendes ergibt.
10.2    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3    Gleiches gilt für unsere Haftung gegenüber Dritten sowie für unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen oder anderen Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die Haftungsbeschränkungen von Ziffer 10.2 gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4    PCI haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stehen.
11.    Verjährung von Ansprüchen
11.1    Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Anstelle dieser Ein-Jahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a)    im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
b)    im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c)    für Ansprüche gegen PCI wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
d)    für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der PCI oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PCI beruhen,
e)    für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PCI oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PCI beruhen, und
f)    im Falle des Rückgriffs des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,
g)    im Fall der Haftung von PCI nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2    Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung bzw. Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Ware geliefert haben, oder die pflichtwidrige Beratung/Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Das Vorgenannte gilt auch für Beratungsverträge, die zwischen PCI und dem Kunden geschlossen werden, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Beratertätigkeit Ware geliefert haben. Auf diese vorgenannten Verträge finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend Anwendung. Alle Angaben und Auskünfte bezüglich der Waren und sonstigen Leistungen von PCI sowie sonstige Beratungsleistungen erteilt/erbringt PCI nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren und sonstigen Dienstleistungen sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von der Pflicht, eigene Prüfungen und Tests durchzuführen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren sowie der Umsetzung der Serviceleistungen ist allein der Kunde verantwortlich.
12.    Eigentumsvorbehalt
12.1    PCI behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit PCI vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behält sich PCI darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
12.2    Bei der Verarbeitung der von PCI gelieferten Waren durch den Käufer gilt PCI als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum bzw. bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zusammen mit anderen Materialien, Miteigentum an den verarbeiteten, vermischten und verbundenen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von PCI gelieferten Waren zu dem des entstandenen Erzeugnisses. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von PCI gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der PCI Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von PCI gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für PCI. Im Übrigen gilt für das entstandene Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
12.3    Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der PCI stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit PCI rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich PCI das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit PCI insgesamt bzw. in Höhe des PCI zustehenden Miteigentumsanteils an PCI ab. PCI nimmt diese Abtretung an. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit PCI in Höhe der dann noch offenen Forderungen der PCI an PCI ab.
12.4    Auskunftsrecht/Offenlegung: Auf Verlangen der PCI hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum der PCI stehenden Waren und über die an PCI abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Käufer auf Verlangen der PCI die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
12.5    Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Käufers ist PCI berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum der PCI stehenden Waren zu verlangen.
12.6    Teilverzichtsklausel: Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der PCI um mehr als 10%, so verzichtet PCI insoweit auf Sicherheiten.
13.    Konzernverrechnungsklausel
PCI ist berechtigt, gegenüber Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen verbundene Unternehmen der PCI zustehen. Ferner ist PCI berechtigt, mit Forderungen, die ihr oder einem mit ihr Verbundenen Unternehmen gegen Verbundene Unternehmen des Käufers zustehen, direkt gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen. Als „Verbundenes Unternehmen“ wird ein Unternehmen bezeichnet, das direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischengesellschaften eine Partei kontrolliert, von ihr kontrolliert wird, oder sich unter gemeinsamer Kontrolle einer der Parteien befindet. Der Käufer kann gegen Ansprüche der PCI nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
14.    Verarbeitungsanleitung
Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnisse liegen, ist vor Verarbeitung eine fallbezogene Beratung einzuholen. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch können keine Rechte und Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
15.    Datenschutz
16.    Stellt PCI dem Käufer im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Käufer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag von PCI verarbeitet werden, dürfen vom Käufer ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden.
Der Käufer darf die Personenbezogenen Daten weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Käufer stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Käufers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Käufer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.
16.1    Der Käufer erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
16.2    Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Käufer PCI unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Käufer die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.
17.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen PCI und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Augsburg. PCI hat jedoch das Recht, Klage gegen den Käufer auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen PCI und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CSIG – Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen IPR werden ausdrücklich ausgeschlossen. PCI nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz teil. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Gültig ab 01.11.2020
Sitz der Gesellschaft: Augsburg, Deutschland; Registergericht: AG Augsburg Handelsregister-Nr.: HRB 6355

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